Ersthelfer - Sicherheitsbeauftragte - Brandschutzhelfer
Bei dieser Aufstellung handelt es sich nur um Auszüge (es sind u.a. auch bei der Berechung der Anzahl von Beauftrgten auch Urlaub, Krankheit... zu beachten).
Ersthelfer:
Der Unternehmer muss dafür zu sorgen, dass für die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer zur Verfügung stehen.
Achtung: Erste Hilfe muss immer gewährleistet sein. (u.a. auch Urlaub/Krankheit beachten) - siehe DGUV Vorschrift 1
Damit für Erste-Hilfe-Leistungen genügend Ersthelfer zur Verfügung stehen, müssen für 2 -20 anwesende Mitarbeiter mindestens ein Ersthelfer zur Verfügung stehen. Ersthelfer kann nur sein, wer in Erster Hilfe ausgebildet ist.
Sicherheitsbeauftragte:
Sicherheitsbeauftragte sind KEINE Sicherheitsfachkräfte (Fachkraft für Arbeitssicherheit).
Sicherheitsbeauftragte sind Mitarbeiter, die sich im Unternehmen und Kollegenkreis um die Arbeitssicherheit kümmern und auch beratend und helfend zur Seite stehen.
Sicherheitsbeauftragte haben keine Verantwortung (nicht mehr wie ein "normale" Beschäftigte, sind auch nicht weisungsbefugt. Sicherheitsbeauftragte sollen mit dem Unternehmer/Führungskraft, der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt zusammenarbeiten, sie sollen das Bindeglied zwischen den Kollegen und dem Unternehmer sein. Sicherheitsbeauftragte nehmen an ASA-Sitzungen teil.
Benötigen Sie einen Sicherheitsbeauftragten? Wenn ja, wieviel?
Brandschutzhelfer:
"Der Arbeitgeber hat eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch fachkundige Unterweisung und praktische Übungen im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen vertraut zu machen und als Brandschutzhelfer zu benennen. Die notwendige Anzahl von Brandschutzhelfern ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung.
Ein Anteil von fünf Prozent der Beschäftigten ist bei normaler Brandgefährdung nach ASR A2.2 (z.B. Büronutzung) in der Regel ausreichend." Auszug DGUV